Hartz-IV Empfänger: Übernahme der Kosten für Klassenfahrt?
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Ob die ARGE die Kosten für die Klassenfahrt eines Kindes übernehmen muss, richtet sich nach der Dauer. Schlecht sieht es bei einem eintägigen Ausflug aus.

Wie www.Juraforum.de mitteilt, beantragte, im zugrunde liegenden Fall ein Hartz-IV Empfänger nachträglich die Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt sowie die eintägige Fahrt seines Kindes zu einem Musical. Beides lehnte die ARGE ab: Die Fahrt zum Musical könne gar nicht übernommen werden. Die Aufwendungen für die mehrtägige Fahrt könnten bereits deshalb nicht übernommen werden, weil ein Antrag auf diese Leistungen immer vorher gestellt werden müsse.

Die Richter des Bundessozialgerichtes stellten in ihrem Urteil vom 23.03.2010 zunächst einmal fest, dass die Kosten für einen eintägige Klassenfahrt nicht von der ARGE übernommen werden können. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, wonach die Mehrtägigkeit eindeutig die Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Ausgabe ist. Hingegen reicht es für die Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt aus, dass der Betroffene bereits laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und auf diese Form der Unterstützung angewiesen ist. Diese braucht nicht gesondert beantragt werden. Von daher spielt es keine Rolle, wenn ein Hartz-IV Empfänger erst nachträglich diese Ausgaben geltend macht.

Das Aktenzeichen dieser Entscheidung lautet: B 14 AS 6/09 R.
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Die Richter des Bundessozialgerichtes stellten in ihrem Urteil vom 23.03.2010 zunächst einmal fest, dass die Kosten für einen eintägige Klassenfahrt nicht von der ARGE übernommen werden können. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, wonach die Mehrtägigkeit eindeutig die Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Ausgabe ist. Hingegen reicht es für die Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt aus, dass der Betroffene bereits laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und auf diese Form der Unterstützung angewiesen ist. Diese braucht nicht gesondert beantragt werden. Von daher spielt es keine Rolle, wenn ein Hartz-IV Empfänger erst nachträglich diese Ausgaben geltend macht.

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