Instandhaltungsrücklage: Übernahme durch ARGE?
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Die Sozialbehörden müssen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Wohnungseigentumer die Instandhaltungsrücklage übernehmen. Dies hat am 23.07.2009 das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 5 AS 111/09).

Eine Hartz-IV Empfängerin lebte als Single in einer Eigentumswohnung von 54 qm. Sie musste unter anderem eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 355,57 Euro im Jahr an die Eigentümergemeinschaft entrichten. Das Sozialamt weigerte sich diese Aufwendungen zu übernehmen. Der Sachbearbeiter begründete dies damit, dass es sich hier nicht um den Bedarf für den Erhalt einer Unterkunft, sondern vielmehr um eine Ansparung für den Erhaltungsaufwand gehe. Es gehe dabei um die Bildung von Vermögen und nicht um die Deckung eines Unterhaltsbedarfs.

Wie www.Juraforum.de mitteilt, sahen dies die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz jedoch anders. Sie entschieden, dass die ARGE die Zahlung der Instandhaltungsrücklage übernehmen muss. Dies ergibt sich daraus, dass der in einer Eigentumswohnung lebende Wohnungseigentümer bei einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung gewöhnlich zum Entrichten der Instandhaltungsrücklage verpflichtet ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Höhe dieser Rücklage angemessen sein muss. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, soweit diese nicht - wie im zugrunde liegenden Fall - den Betrag von einem Euro pro Quadratmeter übersteigt.

Bei Rechtsproblemen sollte man gut beraten sein. Rechtsanwälte zum WEG- und Sozialrecht finden Sie unter www.Experten-Branchenbuch.de/rechtsanwalt/sozialrecht/.
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Wie www.Juraforum.de mitteilt, sahen dies die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz jedoch anders. Sie entschieden, dass die ARGE die Zahlung der Instandhaltungsrücklage übernehmen muss. Dies ergibt sich daraus, dass der in einer Eigentumswohnung lebende Wohnungseigentümer bei einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung gewöhnlich zum Entrichten der Instandhaltungsrücklage verpflichtet ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Höhe dieser Rücklage angemessen sein muss. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, soweit diese nicht - wie im zugrunde liegenden Fall - den Betrag von einem Euro pro Quadratmeter übersteigt.

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