Kündigung von Hartz-IV Empfänger wegen verspäteter Miete durch ARGE
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Ein Vermieter darf einen Hartz-IV Empfänger wegen unpünktlicher Mietzahlungen durch das Jobcenter nicht fristlos kündigen. Dies hat am 21.10.2009 der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 64/09).

Nachdem ein Paar zur Miete in ein Reihenhaus gezogen war, trennte es sich im selben Jahr noch und der alleinverdienende Mann zog aus. Im Folgenden übernahm das Jobcenter die Zahlung der Miete und überwies diese direkt an den Vermieter. Die Mietzahlungen erfolgte - gemäß der bei diesem Amt "bestehenden Praxis" - nicht fristgemäß, sondern immer einige Tage zu spät. Auch eine Abmahnung des Vermieters änderte nichts an dem Verhalten dieses Amtes. Nach vier verspäteten Mietzahlungen kündigte der Vermieter der Hartz-IV Empfängerin fristlos das Mietverhältnis und verlangte die Räumung des Reihenhauses.

Der Bundesgerichtshof stellte sich hier auf die Seite der Mieterin und entschied, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Sie braucht als Hartz-IV Empfängerin nicht für die späten Zahlungen des Jobcenters gerade zu stehen. Denn es handelt sich hierbei um keinen Erfüllungsgehilfen, der als Hilfsperson für die Mieterin tätig geworden ist. Eine Sozialbehörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge Mietzahlungen überweist, übernimmt hoheitliche Aufgaben. Sie kann in dieser Funktion nicht als "Hilfsperson" angesehen werden. Deshalb darf das Verschulden des Amtes nicht der Hartz-IV Empfängerin zugerechnet werden.

Wie man sich erfolgreich gegen falsche Ansprüche wehren kann, erläutert eine Anwältin oder ein Anwalt. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.Experten-Branchenbuch.de
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Der Bundesgerichtshof stellte sich hier auf die Seite der Mieterin und entschied, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Sie braucht als Hartz-IV Empfängerin nicht für die späten Zahlungen des Jobcenters gerade zu stehen. Denn es handelt sich hierbei um keinen Erfüllungsgehilfen, der als Hilfsperson für die Mieterin tätig geworden ist. Eine Sozialbehörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge Mietzahlungen überweist, übernimmt hoheitliche Aufgaben. Sie kann in dieser Funktion nicht als "Hilfsperson" angesehen werden. Deshalb darf das Verschulden des Amtes nicht der Hartz-IV Empfängerin zugerechnet werden.

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