Grundsicherung für Hartz-IV-Empfänger in Wohnwagen
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Auch ein in einem angemieteten Wohnwagen lebender Hartz-IV - Empfänger hat womöglich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Das gilt aber nur, soweit er sich wirklich dort aufhält.

Auch ein in einem angemieteten Wohnwagen lebender Hartz-IV - Empfänger hat womöglich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Das gilt aber nur, soweit er sich wirklich dort aufhält.

Wer als Hartz-IV-Empfänger statt in eine feste Bleibe lieber in einen Wohnwagen auf einen Campingplatz zieht, hat bei bestehender Bedürftigkeit ebenfalls Anspruch auf Grundsicherung für den Lebensunterhalt sowie auf Übernahme der Kosten für die angemietete Unterkunft. Allerdings sollte er dort auch wirklich leben. Ansonsten steht sein Anspruch auf Grundsicherung auf dem Spiel. Das gilt auch für die Kosten für den Lebensunterhalt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 6 AS 21/09 entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall berief sich der Betroffene darauf, dass er über diese Unterkunft einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Auch der Status als Mieter hilft nicht, wenn dieser die angemietete Unterkunft nur am Wochenende nutzt und sich sonst an einem anderen Ort aufhält. Hier brauchen überhaupt keine Grundsicherungsleistungen erbracht werden, weil diese nur von dem örtlichen Sozialhilfeträger erbracht werden müssen, bei dem der Betroffene sich gewöhnlich oder tatsächlich aufhält.

Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Als Hartz-IV-Empfänger sollte man daher keine unzutreffende Angaben machen über seinen Aufenthaltsort, weil es sonst Probleme mit der ARGE gibt, die häufig alles akribisch nachprüft. Die jeweilige ARGE darf übrigens keine Obdachlose ohne eigene Unterkunft abweisen, wenn sich diese üblicherweise in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhalten.

Hilfe durch Rechtsanwälte für Sozialrecht findet man unter www.experten-branchenbuch.de/rechtsanwalt/sozialrecht/ .
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Im zugrundeliegenden Fall berief sich der Betroffene darauf, dass er über diese Unterkunft einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Auch der Status als Mieter hilft nicht, wenn dieser die angemietete Unterkunft nur am Wochenende nutzt und sich sonst an einem anderen Ort aufhält. Hier brauchen überhaupt keine Grundsicherungsleistungen erbracht werden, weil diese nur von dem örtlichen Sozialhilfeträger erbracht werden müssen, bei dem der Betroffene sich gewöhnlich oder tatsächlich aufhält.

Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Als Hartz-IV-Empfänger sollte man daher keine unzutreffende Angaben machen über seinen Aufenthaltsort, weil es sonst Probleme mit der ARGE gibt, die häufig alles akribisch nachprüft. Die jeweilige ARGE darf übrigens keine Obdachlose ohne eigene Unterkunft abweisen, wenn sich diese üblicherweise in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhalten.

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