Gewerbemiete: Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlung?
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Bei nicht fristgerechter Abrechnung darf unter Umständen auch ein gewerblicher Mieter die geleisteten Vorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückverlangen.

Im vorliegenden Sachverhalt hatten die Mietparteien in einem Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Mieter jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres eine Nebenkostenabrechnung erhalten soll. Obwohl der Vermieter sich nicht dran hielt, zahlte der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nach etwa 10 Jahren die ausgemachten Nebenkostenvorauszahlung. Nach dem Auszug verlangte er dann die geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu zahlen.

Das Kammergericht in Berlin entschied, dass der Mieter die Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen kann. Dies ist nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur für einen Wohnungsmieter, sondern auch für einen gewerblichen Mieter zulässig. Die Richter begründen das damit, dass der Mieter über ein Druckmittel verfügen muss, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung nicht nachgekommen ist. Die Verjährung beginnt hier erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses - und nicht früher. Aus diesem Grunde ist der Anspruch trotz der langen Zeitdauer nicht verwirkt. Das bedeutet, dass auch ein gewerblicher Mieter nicht seinen Vermieter zunächst auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung verklagen muss. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: 8 U 142/09. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
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Das Kammergericht in Berlin entschied, dass der Mieter die Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen kann. Dies ist nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur für einen Wohnungsmieter, sondern auch für einen gewerblichen Mieter zulässig. Die Richter begründen das damit, dass der Mieter über ein Druckmittel verfügen muss, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung nicht nachgekommen ist. Die Verjährung beginnt hier erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses - und nicht früher. Aus diesem Grunde ist der Anspruch trotz der langen Zeitdauer nicht verwirkt. Das bedeutet, dass auch ein gewerblicher Mieter nicht seinen Vermieter zunächst auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung verklagen muss. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: 8 U 142/09. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
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