Unsicherheit in der Luftfrachtsicherheit? LBA-Mitarbeiter gaben aktuelle Aussagen zum Thema 'bekannter Versender'!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Im Rahmen eines Audits zur Zulassung zum reglementierten Beauftragten bei einem Transport- und Kurierunternehmen in Leipzig haben die beiden auditierenden LBA-Mitarbeiter aktuelle Aussagen zum Thema "bekannter Versender" getroffen.

Im Rahmen eines Audits zur Zulassung zum reglementierten Beauftragten bei einem Transport- und Kurierunternehmen in Leipzig haben die beiden auditierenden LBA-Mitarbeiter aktuelle Aussagen zum Thema "bekannter Versender" getroffen.

Entsprechende Fragen von Betroffenen aus verschiedenen Foren wurden vorgetragen, da es zu diesem Thema in den letzten Tagen unterschiedliche Statements seitens der Transport- und Logistikwelt zur Handhabung der aktuellen gesetzlichen Änderungen gab, die sich meistens nur auf Vermutungen, Interpretationen und "Bauchgefühl" stützten.

Die erste Frage an die Mitarbeiter des LBA lautete: "Werden die bisher vom RegB anerkannten Sicherheitserklärungen des bekannten Versenders auch in die neue EU-Datenbank (gültig ab 1.6.2010) aufgenommen?"

Antwort: Nein ! Nur die beim LBA - nach der VO (EU) Nr. 185/2010 - beantragten und nach Audit zugelassen bekannten Versender erhalten eine Registrierungsnummer und werden in der EU-Datenbank aufgenommen und veröffentlicht.

Die zweite Frage: "Da es den UAN ab 29.4.2010 nicht mehr gibt, wie können
Verpacker, Lageristen, etc., die ja nicht bekannter Versender sein können, den Sicherheitsstatus einer Luftfrachtsendung aufrecht erhalten?"

Die Mitarbeiter des LBA haben eindeutig erklärt, dass dies durch Registrierung als
Reglementierter Beauftragter grundsätzlich möglich ist, eine bekannte Versender Erklärung darf nur gezeichnet werden wenn ein Lagerist/Verpacker eigenverantwortlich die Artikel zur Luftfracht zusammenstellt ohne Auftrag des ursprünglichen Absenders. Es ist ebenfalls zu beachten dass kein Verpacker oder Lagerist die Haftung für ein nicht von ihm hergestelltes Produkt übernehmen kann.
"Ein Beispiel vom LBA hierzu: Ein Lagerist erhält 100 Kaffemaschinen zur Einlagerung und der Absender überlässt dem Lagerist die freie Wahl welche der Kaffeemaschinen nun per Luft oder Straße verladen werden sollen, hier wäre die Möglichkeit eine bekannte Versender Erklärung zu zeichnen. Was natürlich bedeutet der Lagerist übernimmt die volle Haftung für das Produkt seines Kunden!"

Die nächste Frage: "Wann werden die Leitlinien für den bekannten Versender
gem. Anlage 6-B der VO (EU) 185/2010 veröffentlicht und wann wird der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen an die neue VO EU angepasst?"

Antwort: Die Leitlinien für den bekannten Versender werden ab 29.04.2010 dem Antragsteller zum bekannten Versender zur Verfügung gestellt. Sie werden nicht öffentlich auf der LBA - Homepage eingestellt. Durch die neuen Leitlinien verliert der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen seine Gültigkeit.

Hieraus entwickelt sich ein klarer Apell an alle Betroffenen, sich nur an rechtskräftigen Aussagen zu orientieren, welche ausschließlich seitens der Behörden gemacht werden können.

Die Übergangsfrist sollte nicht genutzt werden um Wege zu finden und Konzepte zu
entwickeln, wie man die gesetzlichen Anforderungen biegt und beugt, da dies nach Ablauf der Übergangsfrist (bis zu 3 Jahren) beim Audit zu einem Rechtsproblem werden kann.

Detaillierte Informationen erhalten Sie auf www.lobraco.de bzw. direkt von der Lobraco Akademie GmbH, Zentrale Winningen unter 02606 9 63 39 10
Der Ansprechpartner ist Herr Christian Buchenthal (Externer Luftsicherheits-beauftragter / LBA zugelassener Ausbilder / IATA / ECAC Zertifiziert)

Die Lobraco Akademie GmbH ist Ihr kompetenter und innovativer Partner für Training, Performance Coaching und Beratung in der Transport- und Logistikbranche sowie in der verladenden Wirtschaft.

Im Mittelpunkt unserer Aktivitäten steht dabei die konsequente Ausrichtung der Weiterbildungsmaßnahmen am operativen Tagesgeschäft des Kunden - oder besser formuliert:

- Die Verbesserung der Performance.

Die arbeitsplatz-bzw.aufgabenbereichsnahen Lern- und Weiterbildungsmodelle versprechen bestmöglichen Lernerfolg und Praxistransfer.

Wir tragen Sorge dafür, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Qualifizierungen und Schulungen der Mitarbeiter erfüllt werden - oder genauer gesagt:

- Die Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Lobraco Akademie GmbH
Christian Buchenthal
Auf dem Meer 3
56333
Winningen
buchenthal@lobraco.de
026069633910
http://lobraco.de


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Im Rahmen eines Audits zur Zulassung zum reglementierten Beauftragten bei einem Transport- und Kurierunternehmen in Leipzig haben die beiden auditierenden LBA-Mitarbeiter aktuelle Aussagen zum Thema "bekannter Versender" getroffen.

Im Rahmen eines Audits zur Zulassung zum reglementierten Beauftragten bei einem Transport- und Kurierunternehmen in Leipzig haben die beiden auditierenden LBA-Mitarbeiter aktuelle Aussagen zum Thema "bekannter Versender" getroffen.

Entsprechende Fragen von Betroffenen aus verschiedenen Foren wurden vorgetragen, da es zu diesem Thema in den letzten Tagen unterschiedliche Statements seitens der Transport- und Logistikwelt zur Handhabung der aktuellen gesetzlichen Änderungen gab, die sich meistens nur auf Vermutungen, Interpretationen und "Bauchgefühl" stützten.

Die erste Frage an die Mitarbeiter des LBA lautete: "Werden die bisher vom RegB anerkannten Sicherheitserklärungen des bekannten Versenders auch in die neue EU-Datenbank (gültig ab 1.6.2010) aufgenommen?"

Antwort: Nein ! Nur die beim LBA - nach der VO (EU) Nr. 185/2010 - beantragten und nach Audit zugelassen bekannten Versender erhalten eine Registrierungsnummer und werden in der EU-Datenbank aufgenommen und veröffentlicht.

Die zweite Frage: "Da es den UAN ab 29.4.2010 nicht mehr gibt, wie können
Verpacker, Lageristen, etc., die ja nicht bekannter Versender sein können, den Sicherheitsstatus einer Luftfrachtsendung aufrecht erhalten?"

Die Mitarbeiter des LBA haben eindeutig erklärt, dass dies durch Registrierung als
Reglementierter Beauftragter grundsätzlich möglich ist, eine bekannte Versender Erklärung darf nur gezeichnet werden wenn ein Lagerist/Verpacker eigenverantwortlich die Artikel zur Luftfracht zusammenstellt ohne Auftrag des ursprünglichen Absenders. Es ist ebenfalls zu beachten dass kein Verpacker oder Lagerist die Haftung für ein nicht von ihm hergestelltes Produkt übernehmen kann.
"Ein Beispiel vom LBA hierzu: Ein Lagerist erhält 100 Kaffemaschinen zur Einlagerung und der Absender überlässt dem Lagerist die freie Wahl welche der Kaffeemaschinen nun per Luft oder Straße verladen werden sollen, hier wäre die Möglichkeit eine bekannte Versender Erklärung zu zeichnen. Was natürlich bedeutet der Lagerist übernimmt die volle Haftung für das Produkt seines Kunden!"

Die nächste Frage: "Wann werden die Leitlinien für den bekannten Versender
gem. Anlage 6-B der VO (EU) 185/2010 veröffentlicht und wann wird der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen an die neue VO EU angepasst?"

Antwort: Die Leitlinien für den bekannten Versender werden ab 29.04.2010 dem Antragsteller zum bekannten Versender zur Verfügung gestellt. Sie werden nicht öffentlich auf der LBA - Homepage eingestellt. Durch die neuen Leitlinien verliert der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen seine Gültigkeit.

Hieraus entwickelt sich ein klarer Apell an alle Betroffenen, sich nur an rechtskräftigen Aussagen zu orientieren, welche ausschließlich seitens der Behörden gemacht werden können.

Die Übergangsfrist sollte nicht genutzt werden um Wege zu finden und Konzepte zu
entwickeln, wie man die gesetzlichen Anforderungen biegt und beugt, da dies nach Ablauf der Übergangsfrist (bis zu 3 Jahren) beim Audit zu einem Rechtsproblem werden kann.

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- Die Verbesserung der Performance.

Die arbeitsplatz-bzw.aufgabenbereichsnahen Lern- und Weiterbildungsmodelle versprechen bestmöglichen Lernerfolg und Praxistransfer.

Wir tragen Sorge dafür, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Qualifizierungen und Schulungen der Mitarbeiter erfüllt werden - oder genauer gesagt:

- Die Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

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