Zulässigkeit von Farbauswahlklauseln in Formularmietverträgen
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil erneut damit beschäftigt, inwieweit Mieter durch Farbauswahlklauseln unangemessen benachteiligt werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt sollte ein Mieter nach einer Klausel des formularmäßig aufgesetzten Mietvertrags im Rahmen der während der Mietzeit durchzuführenden Schönheitsreparaturen die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen - mit Ausnahme von Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenstern, sowie fertig beschichteten Türblättern - nur weiß lackieren. Nachdem der Mieter nachfolgend keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hatte, verklagte ihn der Vermieter auf Schadensersatz.

Der BGH wies die Klage des Vermieters mit Urteil vom 20.01.2010 ab (Az. VIII ZR 50/09). Nach Ansicht der Richter ist die Klausel unzulässig, weil der Mieter durch diese Vorgabe bezüglich der zu verwendenden Farbe unzumutbar benachteiligt wird. Dies gilt auch dann, soweit sich die Vorgabe nicht auf das Anstreichen in der gesamten Wohnung bezieht. Maßgeblich ist, dass durch Vorschriften hinsichtlich der Farbgestaltung während der Mietzeit unzumutbar in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt wird. Der Mieter brauchte daher überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen.

Anders ist das, soweit sich eine Klausel lediglich auf den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe an den Vermieter bezieht - und dem Mieter während der Mietzeit freie Hand lässt. Hier bestehen keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 22.10.2008 Az. VIII ZR 283/07.

Vermieter sollten bei dem Neuabschluss eines Mietvertrags überprüfen, ob die verwendeten Klauseln diesen Anforderungen genügen.
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Der BGH wies die Klage des Vermieters mit Urteil vom 20.01.2010 ab (Az. VIII ZR 50/09). Nach Ansicht der Richter ist die Klausel unzulässig, weil der Mieter durch diese Vorgabe bezüglich der zu verwendenden Farbe unzumutbar benachteiligt wird. Dies gilt auch dann, soweit sich die Vorgabe nicht auf das Anstreichen in der gesamten Wohnung bezieht. Maßgeblich ist, dass durch Vorschriften hinsichtlich der Farbgestaltung während der Mietzeit unzumutbar in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt wird. Der Mieter brauchte daher überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen.

Anders ist das, soweit sich eine Klausel lediglich auf den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe an den Vermieter bezieht - und dem Mieter während der Mietzeit freie Hand lässt. Hier bestehen keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 22.10.2008 Az. VIII ZR 283/07.

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